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Die meisten Menschen werden ihren Urlaub in diesem Jahr wohl
zu Hause verbringen. Gerade jetzt ist der eigene Balkon Gold wert: Grillen, Blumen pflanzen oder Gärtnern – alles unkompliziert möglich? Der
Deutsche Mieterbund (DMB) hat einen Überblick zusammengestellt, was – nicht nur
während der Corona-Krise - beim Urlaub auf Balkonien zu beachten ist.
Demnach gilt grundsätzlich: Mieter können ihren Balkon oder
ihren Garten nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und
Pflichten wie in der Wohnung selbst – zumindest theoretisch. Praktisch werden
die Gebrauchsrechte auf ihrem Balkon und der Terrasse durch berechtigte
Interessen der Nachbarn begrenzt. Es muss entsprechende Rücksicht genommen werden,
und auch der Vermieter habe häufig „ein Wörtchen“ mitzureden, heißt es.
Blumen und Pflanzen: Mieter haben das Recht, auf dem Balkon
Blumenkübel, Blumentöpfe oder Rankegitter aufzustellen. Sie können auch
Blumenkästen anbringen und sie nach ihren eigenen Vorstellungen bepflanzen, zum
Beispiel mit Geranien, Petunien
oder mit Glockenblumen, Sonnenblumen usw. Eventuell herabfallende Blüten oder
Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Nachbarn dulden. Anders aber bei
stark wuchernden Pflanzen, die über die Balkonbrüstung wachsen. Diese müssen
zurückgeschnitten werden, damit der Balkon des Nachbarn nicht auch noch
zuwuchert. Eine Voraussetzung bei Blumenkästen ist außerdem immer, dass sie
ordnungsgemäß befestigt werden. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch bei
starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können.
Ist das der Fall, dürfen Blumenkästen grundsätzlich auch an der Außenseite des
Balkons befestigt werden.
Essen, Trinken, Feiern: Natürlich darf auf dem Balkon gegessen,
getrunken und auch gefeiert werden. Dabei gilt aber das Gebot der
Rücksichtnahme. Das bedeutet, im Interesse der Nachbarn so leise wie möglich zu
feiern. Und auch oder gerade auf dem Balkon oder im Garten gilt: Ab 22 Uhr ist
Nachtruhe. Momentan müssen natürlich zusätzlich die behördlichen Bestimmungen
zu Kontaktbeschränkungen beachtet werden.
Grillen: Egal, ob auf dem Balkon oder im Garten – Grillen
ist bei schönem Wetter üblich und sehr beliebt. Auch in Mehrfamilienhäusern
darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden. Nachbarn müssen dies
akzeptieren. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz zwei Ausnahmen:
Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder
Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot
missachtet, riskiert Abmahnungen und sogar die Kündigung.
Auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann
nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon oder im Garten steht. Wenn der beim
Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn
dringt und diesen dadurch wesentlich beeinträchtigt, ist das verboten. Rauchbeeinträchtigungen
sollten daher für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb
empfehlen Gerichte auch immer wieder den Einsatz von Elektrogrills statt
Holzkohle.
Kräuter und Gemüse: Gleichgültig, ob in Töpfen, Kisten oder
Regalen – Kräuter dürfen angepflanzt, ein kleiner Kräutergarten angelegt
werden. Das Gleiche gilt auch für Gemüse, Tomaten, Gurken usw. Sie können auf
dem Balkon gepflanzt werden, und für Bohnen beispielsweise darf auch ein
Rankegitter aufgestellt werden.
Möblierung: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder
Sonnenschirme aufstellen, ganz nach ihrem Geschmack. Eine Sonnenmarkise oder
eine Balkonverkleidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung des
Vermieters.
Also: Im Zweifel die Fragen immer mit dem Vermieter abklären
oder im Mitvertrag nachlesen.
Wir wünschen Euch gute Erholung!
Quelle: Deutscher
Mieterbund (DMB)