Dienstag, 5. Mai 2020

Urlaub auf Balkonien: Pflanzen, Grillen oder Feste feiern - Was ist erlaubt?


Foto: Tomasz Hanarz/Pixabay
Die meisten Menschen werden ihren Urlaub in diesem Jahr wohl zu Hause verbringen. Gerade jetzt ist der eigene Balkon Gold wert: Grillen, Blumen pflanzen oder Gärtnern – alles unkompliziert möglich? Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat einen Überblick zusammengestellt, was – nicht nur während der Corona-Krise - beim Urlaub auf Balkonien zu beachten ist.

Demnach gilt grundsätzlich: Mieter können ihren Balkon oder ihren Garten nutzen, wie sie wollen. Sie haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst – zumindest theoretisch. Praktisch werden die Gebrauchsrechte auf ihrem Balkon und der Terrasse durch berechtigte Interessen der Nachbarn begrenzt. Es muss entsprechende Rücksicht genommen werden, und auch der Vermieter habe häufig „ein Wörtchen“ mitzureden, heißt es.

Blumen und Pflanzen: Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkübel, Blumentöpfe oder Rankegitter aufzustellen. Sie können auch Blumenkästen anbringen und sie nach ihren eigenen Vorstellungen bepflanzen, zum Beispiel mit Geranien, Petunien oder mit Glockenblumen, Sonnenblumen usw. Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Nachbarn dulden. Anders aber bei stark wuchernden Pflanzen, die über die Balkonbrüstung wachsen. Diese müssen zurückgeschnitten werden, damit der Balkon des Nachbarn nicht auch noch zuwuchert. Eine Voraussetzung bei Blumenkästen ist außerdem immer, dass sie ordnungsgemäß befestigt werden. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das der Fall, dürfen Blumenkästen grundsätzlich auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden.

Essen, Trinken, Feiern: Natürlich darf auf dem Balkon gegessen, getrunken und auch gefeiert werden. Dabei gilt aber das Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, im Interesse der Nachbarn so leise wie möglich zu feiern. Und auch oder gerade auf dem Balkon oder im Garten gilt: Ab 22 Uhr ist Nachtruhe. Momentan müssen natürlich zusätzlich die behördlichen Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen beachtet werden.

Grillen: Egal, ob auf dem Balkon oder im Garten – Grillen ist bei schönem Wetter üblich und sehr beliebt. Auch in Mehrfamilienhäusern darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz zwei Ausnahmen:
Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen und sogar die Kündigung.
Auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon oder im Garten steht. Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringt und diesen dadurch wesentlich beeinträchtigt, ist das verboten. Rauchbeeinträchtigungen sollten daher für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb empfehlen Gerichte auch immer wieder den Einsatz von Elektrogrills statt Holzkohle.

Kräuter und Gemüse: Gleichgültig, ob in Töpfen, Kisten oder Regalen – Kräuter dürfen angepflanzt, ein kleiner Kräutergarten angelegt werden. Das Gleiche gilt auch für Gemüse, Tomaten, Gurken usw. Sie können auf dem Balkon gepflanzt werden, und für Bohnen beispielsweise darf auch ein Rankegitter aufgestellt werden.

Möblierung: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen, ganz nach ihrem Geschmack. Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung bedarf aber in aller Regel der Zustimmung des Vermieters.

Also: Im Zweifel die Fragen immer mit dem Vermieter abklären oder im Mitvertrag nachlesen.

Wir wünschen Euch gute Erholung!

Quelle: Deutscher Mieterbund (DMB)