Donnerstag, 26. März 2020

Was, wenn ich meine Miete nicht mehr zahlen kann?


Die Corona-Krise hat Deutschland voll im Griff. Viele Menschen befinden sich in Kurzarbeit, bangen um ihren Job oder haben ihn vielleicht schon verloren. Viele Selbständige fürchten um ihr Unternehmen. Die finanzielle Unsicherheit bricht sich vor allem in einer ganz existenziellen Frage Bahn: Was, wenn ich meine Miete nicht mehr bezahlen kann?

Das Bundeskabinett hat am Montag eine Gesetzesvorlage auf den Weg gebracht, die besagt, dass Mietern in der Corona-Krise nicht gekündigt werden dürfe. Die Regelung beziehe sich auf Mietschulden, die zwischen April und Ende September auflaufen und betreffe sowohl Wohn- als auch Gewerberäume.

Derzeit kann einem Mieter fristlos gekündigt werden, wenn er Mieter „an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug, d.h. im Rückstand ist“, so der Deutsche Mieterbund (DMB). Das gleiche Recht habe der Vermieter, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist. „Zahlt der Mieter oder übernimmt das von ihm eingeschaltete Sozialamt die Schulden, wird die fristlose Kündigung des Vermieters unwirksam“, heißt es weiter. Der DMB hatte auch rechtliche Regelungen gefordert, um Mieter während der Corona-Krise vor Kündigung oder Zwangsräumung zu schützen. Gemeinsam mit dem Bundesverband der Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW hat der Mieterbund zudem die Einrichtung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“ gefordert, der die Mietzahlungen in Not geratener Menschen auf Antrag übernehme.

Was Mieter tun können, wenn es eng wird

Ganz wichtig: Betroffene sollten auf keinen Fall die Zahlungen unkommentiert einstellen oder aussetzen.

Zunächst ist es wichtig, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Erläutert, warum es gerade zu einem Engpass kommt und bittet darum, gemeinsam eine Lösung zu finden. Das rät unter anderem der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU). Denkbar sind unter anderem Stundungen oder Ratenzahlungen als Individuallösung.

Wer aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen Einkommensverluste hat, der kann möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld haben. Für die Beantragung dieser Hilfe bei der Wohngeldstelle braucht es nicht viel: Es reichen eine Kopie des Mietvertrags sowie der aktuell gekürzten Lohnabrechnung beziehungsweise die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass der Lohn wegen Kurzarbeit geringer ausfallen werde.
Die Wohngeldbehörde sowie alle Dokumente und Hinweise zum Antrag finden Sie HIER. In Potsdam ist die Wohngeldstelle derzeit bis auf dringende Notfälle nur telefonisch unter 0331 289-3907 zu erreichen.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Achtung: Die neuen rechtlichen Regelungen bedeuten nicht, dass Mieter die Mietzahlungen nach Gutdünken aussetzen können. Denn die Verpflichtung, Miete zu zahlen, bleibt bestehen. Das heißt, dass auflaufende Rückstände später nachzuzahlen sind.

Quellen: Süddeutsche Zeitung, MDR, MDR Sachsen, Haufe.de, rbb, tagesschau.de