Die
Corona-Krise hat Deutschland voll im Griff. Viele Menschen befinden sich in
Kurzarbeit, bangen um ihren Job oder haben ihn vielleicht schon verloren. Viele
Selbständige fürchten um ihr Unternehmen. Die finanzielle Unsicherheit bricht
sich vor allem in einer ganz existenziellen Frage Bahn: Was, wenn ich meine
Miete nicht mehr bezahlen kann?
Das
Bundeskabinett hat am Montag eine Gesetzesvorlage auf den Weg gebracht, die
besagt, dass Mietern in der Corona-Krise nicht gekündigt werden dürfe. Die
Regelung beziehe sich auf Mietschulden, die zwischen April und Ende September
auflaufen und betreffe sowohl Wohn- als auch Gewerberäume.
Derzeit
kann einem Mieter fristlos gekündigt werden, wenn er Mieter „an zwei
aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug, d.h.
im Rückstand ist“, so der Deutsche Mieterbund (DMB). Das gleiche Recht habe der
Vermieter, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe
von zwei Monatsmieten in Verzug ist. „Zahlt der Mieter oder übernimmt das von
ihm eingeschaltete Sozialamt die Schulden, wird die fristlose Kündigung des
Vermieters unwirksam“, heißt es weiter. Der DMB hatte auch rechtliche
Regelungen gefordert, um Mieter während der Corona-Krise vor Kündigung oder
Zwangsräumung zu schützen. Gemeinsam mit dem Bundesverband der Wohnungs- und
Immobilienunternehmen GdW hat der Mieterbund zudem die Einrichtung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“
gefordert, der die Mietzahlungen in Not geratener Menschen auf Antrag übernehme.
Was Mieter tun können, wenn es eng wird
Ganz
wichtig: Betroffene sollten auf keinen Fall die Zahlungen unkommentiert einstellen
oder aussetzen.
Zunächst
ist es wichtig, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Erläutert, warum
es gerade zu einem Engpass kommt und bittet darum, gemeinsam eine Lösung zu
finden. Das rät unter anderem der Verband Berlin-Brandenburgischer
Wohnungsunternehmen (BBU). Denkbar sind unter anderem Stundungen oder
Ratenzahlungen als Individuallösung.
Wer
aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen Einkommensverluste
hat, der kann möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld haben. Für die
Beantragung dieser Hilfe bei der Wohngeldstelle braucht es nicht viel: Es
reichen eine Kopie des Mietvertrags sowie der aktuell gekürzten Lohnabrechnung
beziehungsweise die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass der Lohn
wegen Kurzarbeit geringer ausfallen werde.
Die
Wohngeldbehörde sowie alle Dokumente und Hinweise zum Antrag finden Sie HIER. In Potsdam ist
die Wohngeldstelle derzeit bis auf dringende Notfälle nur telefonisch unter
0331 289-3907 zu erreichen.
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Achtung:
Die neuen rechtlichen Regelungen bedeuten nicht, dass Mieter die Mietzahlungen
nach Gutdünken aussetzen können. Denn die Verpflichtung, Miete zu zahlen,
bleibt bestehen. Das heißt, dass auflaufende Rückstände später nachzuzahlen
sind.